Sind Sie eine “US-Person” gemäß US-Securities Act von 1933?
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Nein
Definition einer „U.S.-Person“ im Sinne der „Regulation S“ (Rules Governing Offers and Sales Made Outside the United States Without Registration Under the Securities Act of 1933 (as of January 2006)) gemäß § 230.901 (k) des US Securities Act of 1933:
(1) Als „U.S.-Person“ gilt:
eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA;
eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht der USA gegründet worden ist;
ein Nachlassvermögen, dessen Vollstrecker oder Verwalter eine „U.S.-Person“ ist;
ein Trust, dessen Treuhandverwalter eine „U.S.-Person“ ist;
eine Niederlassung oder Filiale eines ausländischen Unternehmens, die ihren Sitz in den USA hat;
ein Konto ohne Verwaltungsauftrag („non-discretionary account“) oder ein ähnliches Konto (mit Ausnahme eines Nachlasses oder Trusts), das von einem Händler oder einem anderen Treuhänder zugunsten oder für Rechnung einer „U.S.-Person“ gehalten wird;
ein Konto mit Verwaltungsauftrag („discretionary account“) oder ein ähnliches Konto (mit Ausnahme eines Nachlasses oder Trusts), das von einem Händler oder einem anderen Treuhänder gehalten wird, der in den USA gegründet ist oder (sofern es sich um eine natürliche Person handelt) seinen Wohnsitz in den USA hat; und
eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, sofern:
diese nach dem Recht einer nicht-amerikanischen/ausländischen Rechtsordnung gegründet ist; und
sie von einer „U.S.-Person“ primär zu Anlagezwecken in Wertschriften, die nicht gemäß US-Wertpapiergesetz registriert sind, gegründet wurde, es sei denn sie wurde gegründet und stehen im Eigentum von akkreditierten Anlegern („accredited investors“) (gemäß Definition in §230.501(a)), die keine natürlichen Personen, Nachlassvermögen oder Trusts sind.
(2) Nicht als „U.S.-Personen“ gelten:
ein Konto mit Verwaltungsauftrag („discretionary account“) oder ein ähnliches Konto (mit Ausnahme eines Nachlasses oder Trusts), das von einem Händler oder einem anderen berufsmäßigen Treuhänder, der in den USA gegründet wurde oder (sofern es sich um eine natürliche Person handelt) seinen Wohnsitz in den USA hat, zugunsten einer „Nicht-U.S.-Person“ gehalten wird;
ein Nachlass, dessen berufsmäßiger Treuhänder als Vollstrecker oder Verwalter handelt, eine „U.S.-Person“ ist, sofern:
der Vollstrecker oder Verwalter des Nachlasses, der keine „U.S.-Person“ ist, die alleinige oder geteilte Anlagevollmacht in Bezug auf das Nachlassvermögen hat; und
der Nachlass einer ausländischen Gesetzgebung unterliegt;
ein Trust, dessen berufsmäßiger, als Treuhandverwalter handelnder Treuhänder eine „U.S.-Person“ ist, sofern ein Treuhandverwalter, der keine „U.S.-Person“ ist, die alleinige oder geteilte Anlagevollmacht in Bezug auf das Trust-Vermögen hat, und kein Begünstigter dieses Vermögens (und kein Settlor, d. h. der Gründer des Treuhandvermögens, sofern das Treuhandvermögen widerruflich ist) eine „U.S.-Person“ ist;
ein Mitarbeiterbeteiligungsplan, der in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des entsprechenden Landes (mit Ausnahme der USA) geschaffen worden ist und verwaltet wird, und die Usanzen und Dokumentationspflichten dieses Landes eingehalten sind;
eine Niederlassung oder Filiale einer „U.S.-Person“, die sich außerhalb der USA befindet, sofern:
die Niederlassung oder Filiale für rechtskonforme Geschäftszwecke aktiv ist; und
die Niederlassung oder Filiale im Versicherungs- oder Bankwesen tätig ist und an ihrem Sitz dem jeweiligen materiellen Versicherungs- oder Bankenrecht unterliegt; sowie
der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Afrikanische Entwicklungsbank, die Vereinten Nationen, und deren Agenturen, Schwestergesellschaften und Pensionskassen und andere vergleichbare internationale Organisationen, deren Agenturen, Schwestergesellschaften und Pensionskassen.